Fragen und Antworten
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Beitragsrecht
Was sind Beiträge?
Beiträge sind Leistungen der Bürger, die zur Mitfinanzierung des Investitionsaufwandes einer Gemeinde oder Zweckverbandes für öffentliche Einrichtungen und Anlagen – hier Abwasseranlagen – dienen. Durch Sie werden Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte – denen aus diesen Maßnahmen grundstücksbezogene Vorteile erwachsen –finanziell an der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen beteiligt.
Wann entsteht für ein Grundstück die Beitragspflicht?
Die sachliche Beitragspflicht entsteht für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke sowie für solche Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, sobald diese an die Entwässerungseinrichtung oder nutzbare Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden können oder tatsächlich angeschlossen sind, jedoch frühestens mit Inkrafttreten der (gültigen) Satzung.
Die Beitragspflicht entsteht nur einmal für denselben Beitragstatbestand.
Durch die Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird das konkrete Beitragsschuldverhältnis begründet.
Wann wird der Beitrag fällig?
Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Kann der Beitrag auch in Raten gezahlt werden?
Sollte aufgrund der Beitragshöhe oder anderer zwingender Gründe die Bezahlung des gesamten Betrages zur Fälligkeit nicht möglich sein, so besteht die Möglichkeit einer verzinslichen Stundung des Beitrages gemäß § 9 Abs. 1 der BGS-EWS1. Dazu ist ein schriftlicher Antrag beim TAZ Helbe-Wipper zu stellen. Bewährt haben sich dabei monatliche Raten, welche abgestimmt auf die Beitragshöhe bis zu einer Dauer von 60 Monaten möglich sind.
Wo bekomme ich Auskunft, ob und wie viel Beitrag für mein Grundstück erhoben wird?
Sie können sich in der Beitragsabteilung des TAZ bei einem persönlichen Besuch informieren oder telefonisch bei der zuständigen Bearbeiterin unter Telefon 03632/611-124.
Wasser
Was passiert, wenn der Ableser kommt und ich nicht zu Hause bin?
Dann finden Sie im Briefkasten eine Ablesekarte. Damit können Sie uns den Zählerstand per Post oder per digitaler Eingabe über den auf der Karte abgedruckten QR-Code zukommen lassen.
Wie kann ich einen Trinkwasseranschluss beantragen?
Laden Sie das Formular „Wasserversorgungsantrag“ herunter oder holen Sie es sich beim TAZ ab. Anschließend füllen Sie es aus und reichen es bei uns ein. Bitte vergessen Sie nicht, notwendige Unterlagen wie Grundbuchauszug, Lageplan usw. beizufügen.
Wie werde ich über Preisänderungen informiert?
Neu: Wir informieren Sie über jede Preisänderung persönlich. Darüber hinaus können Sie sich auch ganz einfach hier auf dieser Website auf dem Laufenden halten.
An wen kann ich mich wenden, wenn eine Störung in der Wasserversorgung vorliegt?
Wenden Sie sich bitte während der Dienstzeiten an die Zentrale des TAZ, Telefon: 03632/611-0. Außerhalb der Dienstzeiten hilft Ihnen die Netzleitstelle weiter, Telefon: 03632/5933-0.
Über welchen Zeitraum können die Einwohner von Sondershausen mit Wasser versorgt werden, wenn eine totale Versorgungsunterbrechung besteht?
Die Sondershäuser Bürger, das sind rund 22.000 Einwohner, können für 2,5 Tage über einen Speicher mit Trinkwasser versorgt werden.
Abwasser
Muss ich mein Regenwasser vom Grundstück in den Kanal einleiten?
Nein, es besteht kein Anschlusszwang, wenn das Regenwasser auf dem eigenen Grundstück schadlos beseitigt werden kann, beispielsweise durch Versickerung oder Einleitung in einen auf dem Grundstück verlaufenden Vorfluter.
Bekomme ich fachliche oder technische Unterstützung bei Umbauarbeiten an der Abwasseranlage auf meinem Grundstück?
Ja, rufen Sie im TAZ an für eine telefonische Beratung durch das Fachpersonal oder vereinbaren Sie einen Ortstermin mit dem Abwassermeister.
Können die Kläranlagen des TAZ besichtigt werden?
Für interessierte Bürger und Gruppen ist das jederzeit möglich. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.
Wie kann ich einen Abwasseranschluss beantragen?
Laden Sie das Formular „Abwasserentsorgungsantrag“ herunter oder holen Sie es sich beim TAZ ab. Anschließend füllen Sie es aus und reichen es bei uns ein. Bitte vergessen Sie nicht, notwendige Unterlagen wie Grundbuchauszug, Lageplan usw. beizufügen.
Kleinkläranlagen
Sind überhaupt Gewässerbelastungen aus Kleinkläranlagen vorhanden?
Nur wenige der in Thüringen vorhandenen Kleinkläranlagen reinigen das Abwasser heute nach den gesetzlichen Vorgaben. Sie sind daher keine zulässige Alternative zur zentralen Abwasserentsorgung. Viele Anlagen sind undicht und verunreinigen rechtswidrig das Grundwasser. Der bauliche Zustand stellt nicht selten eine Gefährdung für den Betreiber selbst dar.
Das Abwasser von ca. 700.000 Thüringer Bürgern wird in der Regel noch immer nach einer Behandlung in unzureichenden Kleinkläranlagen in die Gewässer eingeleitet. Diese Einleitungen verursachen einen Anteil von 85 Prozent der Gewässerbelastungen aus häuslichem Abwasser. Insbesondere in innerörtlichen und kleineren Gewässern führt dies neben Gesundheitsgefährdungen zu einer inakzeptablen Gewässergüte, die neben einem penetranten Geruch oft auch visuell wahrzunehmen ist. Nicht die Gewässerbelastung der einzelnen Anlage ist somit das Problem, sondern die Belastung aus der großen Anzahl dieser unzureichenden Kleinkläranlagen. Es sollte daher selbstverständlich und im Interesse eines jeden Bürgers sein, wenn neben der gesicherten Versorgung mit Strom und Trinkwasser auch die sachgerechte Entsorgung des eigenen Abwassers erfolgt.
Warum wird jetzt das Thema „Kleinkläranlagen“ in einer Novelle des Thüringer Wassergesetzes behandelt?
Alle Abwassereinleitungen haben den Anforderungen zu genügen, die in Form von Grenzwerten in den Rechtsvorschriften des Bundes wie der Abwasserverordnung oder der Europäischen Union wie zum Beispiel der EG-Kommunalabwasserrichtlinie vorgegeben sind.
Aufgrund des großen Nachholbedarfs in Thüringen nach der Wende wurden, auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU, zunächst vorrangig Abwassereinleitungen in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten saniert. Hierfür wurden Kläranlagen errichtet und diese Gemeinden an die Anlagen angeschlossen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wurden zentrale Kläranlagen errichtet.
Nachdem für diese Gebiete bis 2006 alle Kläranlagen in Thüringen errichtet wurden, verlangt der Gesetzgeber, auch in den gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten die unzureichenden Zustände zu beseitigen. Insbesondere in zersiedelten ländlichen Gebieten Thüringens lassen sich oftmals zentrale Abwasserbehandlungsanlagen nicht wirtschaftlich errichten oder im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung nicht dauerhaft auslasten. In diesen Gebieten können Kleinkläranlagen als Ergänzung oder Alternative zu zentralen Entsorgungssystemen angesehen werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass die seit 2002 gesetzlich geforderten Grenzwerte auch tatsächlich und dauerhaft eingehalten werden; gleichzeitig ist nachzuweisen, dass die Anlagen wirtschaftlich betrieben werden können.
Die Novelle des Thüringer Wassergesetzes setzt die Rahmenbedingungen so, dass Kleinkläranlagen zukünftig vermehrt zum Einsatz kommen und auf diese Weise hohe Anschlusskosten für zentrale Anschlüsse an Kläranlagen vermieden werden können. Das hilft auch, Gebühren und Beiträge zukünftig stabil zu halten.
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der Betreiber einer neu errichteten oder sanierten Kleinkläranlage darauf vertrauen kann, diese in einem wirtschaftlich zumutbaren Umfang nutzen zu können, wenn diese Anlage eine längerfristige oder die dauerhafte Variante der Abwasserentsorgung darstellt.
Werden nun vorwiegend Kleinkläranlagen errichtet?
Sicher nicht. Selbst in ländlich geprägten Gebieten ist die zentrale Abwasserentsorgung häufig wirtschaftlicher. Der zuständige Abwasserverband oder die eigenentsorgende Gemeinde entscheidet, ob Abwasser dauerhaft über private Kleinkläranlagen oder über öffentliche Abwasseranlagen entsorgt werden soll.
Nach Auffassung der Landesregierung sind sowohl demografische Entwicklungen als auch die Wirtschaftlichkeit einer abwassertechnischen Lösung maßgebliche Entscheidungsparameter für eine zukünftige Abwasserentsorgung. So werden unverhältnismäßig hohe Kosten vermieden und die Bürger insgesamt mit weniger Gebühren und Beiträgen belastet.
Muss ich meine Kleinkläranlage sanieren?
Regelungen zur Sanierung von Abwasseranlagen sind nicht Inhalt der aktuellen Novelle des Thüringer Wassergesetzes. Es gelten die bestehenden Regelungen fort.
Bereits nach dem bisher geltenden Wasserrecht (§ 7a Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz) besteht eine Pflicht, vorhandene unzureichende Abwassereinleitungen zu sanieren und diese an den Stand der Technik anzupassen. Dieser Verpflichtung haben auch die Abwassereinleiter in Thüringen von sich aus und falls notwendig auf Anordnung der zuständigen Behörden nachzukommen. Eine Anpassung hat in angemessenen Fristen zu erfolgen. Das betrifft auch Kleinkläranlagen, die heute noch nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend einleiten.
Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern (Sachsen-Anhalt 2009, Sachsen 2015) ist es in Thüringen jedoch aktuell (Stand: 2018) nicht beabsichtigt, die Anpassungspflicht an die gesetzlichen Vorgaben mit einer landeseinheitlichen Frist zu versehen. Vielmehr wird auf die Eigenverantwortung und -initiative der Bürger gesetzt, die mit Fördermitteln unterstützt werden, wenn sie dauerhaft Kleinkläranlagen bauen.
Die Sanierung der eigenen Kleinkläranlage ist jedoch in jedem Fall sinnvoll, da zum einen die Umwelt entlastet wird und zum anderen Gebühren und Beiträge reduziert oder gar ganz vermieden werden können. Die Sanierung einer Kleinkläranlage ist jedoch noch nicht die Gewähr dafür, dass diese auch dauerhaft betrieben werden kann. Hierfür sind die Zustimmung des Abwasserverbandes oder der eigenentsorgenden Gemeinde sowie die Einleitungserlaubnis der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Wenn das Gewässer schon „in Ordnung“ ist, müssen dann trotzdem Kleinkläranlagen wie auch öffentliche Abwasseranlagen saniert werden?
Die Regelungen des deutschen Wasserrechts enthalten neben Anforderungen, die den Gewässerzustand berücksichtigen (Immissionsprinzip), auch Anforderungen, die für jede Einleitung unabhängig vom Zustand des Gewässers gelten (Emissionsprinzip). Diese sogenannten Mindestanforderungen sind in der Abwasserverordnung des Bundes niedergelegt. Der Abwasserproduzent als Verursacher einer möglichen Umweltbelastung hat diese durch eine Behandlung der Abwässer zu minimieren, unabhängig vom Zustand des zur Einleitung benutzten Gewässers. Diese Regelungen sichern neben den Belangen des Gewässerschutzes auch ein bundesweit einheitliches Anforderungsniveau an Abwassereinleitungen. Sie führen im Ergebnis ihrer Anwendung zu bundesweit vergleichbaren Kostenbelastungen der Bürger für die Abwasserentsorgung. Im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen dienen sie auch der Schaffung gleicher Rahmenbedingungen, sodass keine Bevorzugung der Standorte mit den niedrigsten Umweltschutzanforderungen stattfindet.
Kann ich jetzt selbst entscheiden, ob ich mich an eine kommunale Kläranlage anschließen lasse oder eine eigene Kleinkläranlage errichte bzw. die vorhandene dauerhaft weiterbetreibe?
Nein! Die Abwasserentsorgung ist kein „basisdemokratisches Happening“, sie ist eine öffentliche Aufgabe, die von den Abwasserverbänden oder den eigenentsorgenden Gemeinden verantwortungsvoll wahrzunehmen ist. Diese entscheiden unter anderem über die Art der Abwasserbehandlung, wobei sie auch nicht frei in ihrer Entscheidung sind, sondern insbesondere an die bundesgesetzlichen Vorgaben wie die Einhaltung von Grenzwerten gebunden sind. Diese Vorgaben sind auch bei Grundstücken zu beachten, die nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.
Wie wird der Bürger über die Abwasserbeseitigungskonzepte informiert?
Die Abwasserbeseitigungskonzepte sollen über geplante Maßnahmen des Abwasserverbandes/der eigenentsorgenden Gemeinde informieren. Damit wird auch ein höheres Maß an Planungssicherheit für die Bürger geschaffen, da eigene Investitionen, beispielsweise in die Grundstücksentwässerung, besser geplant werden können.
Die Verpflichtung zur Information der Bürger zu einem sehr frühen Planungsstand wird nun erstmalig mit der Pflicht zur Bekanntmachung der Abwasserbeseitigungskonzepte eingeführt. Diese Form der Information der Bürger gibt dem Abwasserverband/der eigenentsorgenden Gemeinde die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die Abwasserbeseitigungskonzepte sachgerecht und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Entsorgungsvarianten aufgestellt wurden.
Ergänzend ist anzumerken, dass bei der Planung und Umsetzung von Abwassermaßnahmen die Verbandsgremien unter anderem hinsichtlich der Vergabe und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ihre Aufsichtsfunktion wahrzunehmen haben. Einwendungen können über den Vertreter der Gemeinde oder auch direkt durch den Bürger in der Verbandsversammlung vorgebracht und diskutiert werden. Grundsätzlich müssen alle Gemeindevertreter in den Verbandsgremien ein Interesse haben, nur wirtschaftlichen Lösungen zuzustimmen. Die Entscheidungen sind regional in eigener Zuständigkeit der Abwasserverbände oder der eigenentsorgenden Gemeinden zu treffen.
Was ist für mich kostengünstiger, der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung oder die Errichtung oder Sanierung einer Kleinkläranlage?
Die Kosten für eine den Anforderungen an den Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage für maximal vier Einwohner betragen ohne Einbau und Transport durchschnittlich etwa 5.000 Euro. Die Investitionskosten schwanken jedoch stark in Abhängigkeit vom Typ der gewählten Kleinkläranlage. Auch Anlagen für weniger als 3.000 Euro sind am Markt erhältlich.
Die jährlichen Kosten der Wartung liegen bei vollbiologischen Kleinkläranlagen bei etwa 200 bis 300 Euro. Die Kosten für die Kontrolle durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen können sich auf durchschnittlich etwa 50 Euro pro Jahr belaufen.
Unabhängig von den genannten Kosten müssen die Betreiber von Kleinkläranlagen aufgrund anderer Gesetze, beispielsweise des Thüringer Kommalabgabengesetzes, Abgaben erbringen, zum Beispiel für die Entsorgung des Fäkalschlamms.
Den vorgenannten Kosten können für diese Grundstückseigentümer keine oder geringere Abwasserbeiträge und eine geringere Einleitergebühr gegenüberstehen. Auch eine Förderung käme eventuell infrage.
Für den Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen gelten die Kosten, die sich aus den Gebühren- und Beitragssatzungen der Abwasserverbände oder eigenentsorgenden Gemeinden ergeben. Im Vergleich mit den Investitionskosten einer Kleinkläranlage ist für den zentralen Anschluss kleiner bis mittelgroßer Grundstücke in der Regel ein geringerer Beitrag zu entrichten.
Kann sich der Verband aus der Verantwortung für die Entsorgung meines Grundstückes stehlen?
Nein! Ein Abwasserverband oder die eigenentsorgende Gemeinde kann nur dann von der Pflicht zur Abwasserentsorgung des Grundstückes befreit werden, wenn ein „unvertretbar hoher Aufwand“ der öffentlichen Entsorgung festzustellen ist. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten günstiger ist, das Abwasser für das Grundstück über Kleinkläranlagen zu entsorgen anstatt über eine zentrale Anlage.
Für die Verfahren zur Befreiung sind für diese Grundstücke Kostenvergleiche gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde zu führen, wenn eine dauerhafte Befreiung vorgesehen ist. Eine willkürliche eigene Entscheidung des Abwasserverbandes oder der eigenentsorgenden Gemeinde ist in dieser wichtigen Frage ausgeschlossen.
Welche Verantwortung trage ich als Besitzer einer Kleinkläranlage?
Der Besitzer einer Kleinkläranlage steht in der Pflicht, die wasserrechtlichen oder bei Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen auch die satzungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Diese Vorgaben kann er nur einhalten, wenn seine Kleinkläranlage tatsächlich funktioniert.
Auch trägt er die Verantwortung für Schäden, die von ihm durch seine Anlage verursacht werden. Selbst das Strafgesetzbuch (§ 324) enthält Regelungen für den Fall von Gewässerverunreinigungen. Neben den Schäden an Gewässern durch eine unzureichende Behandlung der Abwässer besteht insbesondere aufgrund des schlechten Bauzustandes vieler Altanlagen die Gefahr von Personen- und Sachschäden, zum Beispiel durch Einsturzgefahr im Rahmen der Fäkalschlammabfuhr.
Wird die Sanierung oder der Ersatzneubau von Kleinkläranlagen unterstützt?
Die Förderung von Kleinkläranlagen ist nicht Inhalt der Novelle des Thüringer Wassergesetzes, jedoch ergänzend vorgesehen. Sie soll für den Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen zur Entwässerung von Grundstücken gewährt werden, die nicht innerhalb von 15 Jahren oder dauerhaft an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden. Ob und wann ein solcher Anschluss stattfinden soll, ist dem jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserverbandes oder der eigenentsorgenden Gemeinde zu entnehmen.
Infolge der Novellierung des Thüringer Wassergesetzes tritt auch die Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen in Kraft.
Weitere finanzielle Vorteile können sich aus den jeweiligen Gebühren- und Beitragssatzungen ergeben. Konkrete Angaben sind dort zu entnehmen.
Zur Entwicklung der dezentralen Abwasserentsorgung ist jeder Abwasserverband oder jede eigenentsorgende Gemeinde gefordert, Möglichkeiten der Kostensenkung für die Bürger auszuschöpfen. Denkbar ist hier die gemeinsame Beschaffung von Kleinkläranlagen durch den Abwasserverband oder die eigenentsorgende Gemeinde, die in der Regel einen günstigeren Stückpreis für die Kleinkläranlagen auf dem Markt erreichen werden. Ebenso kann auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Abwasserverband oder der eigenentsorgenden Gemeinde einerseits und dem Bürger andererseits auch die Übernahme der Betriebsführung der Anlage vereinbart werden.
Müssen Kleinkläranlagen eine Zulassung haben?
Grundlage für die Auslegung und die Gestaltung der technischen Kleinkläranlagen sind die entsprechenden DIN-Vorschriften. Für die naturnahen Kleinkläranlagen in Form von Pflanzenkläranlagen und Abwasserteichen findet zu diesem Zweck das Regelwerk des Fachverbandes Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) Anwendung. Die Erklärung der Hersteller von Kleinkläranlagen, dass DIN-Vorschriften oder das DWA-Regelwerk berücksichtigt wurden, sichert jedoch nicht die Funktionsfähigkeit der Anlagen. Diesem Zweck dient die Durchführung eines Zulassungsverfahrens beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) in Berlin. Hier wird auf Versuchsfeldern die dauerhafte Eignung der Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen nachgewiesen. Im Falle der Eignung erhält die Anlage die Zulassung und damit Bürger und Behörden die Sicherheit, dass diese Anlagen auch dauerhaft funktionieren.
Aktuell gibt es am Markt mehr als 140 verschiedene Kleinkläranlagentypen, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Die Errichtung von „selbst gebauten“ Kleinkläranlagen ist nicht zulässig. Diese in der Vergangenheit häufig praktizierte Vorgehensweise ist auch maßgeblich für den schlechten Zustand der dezentralen Entsorgung in Thüringen.
In der Praxis finden Abwasserteiche auf den Grundstücken privater Betreiber in der Regel keine Anwendung. Pflanzenkläranlagen haben einen Anteil von 0,02 Prozent an den vorhandenen Kleinkläranlagen in Thüringen. Sie spielen somit de facto nur eine sehr untergeordnete Rolle. Neuerdings stehen jedoch auch Pflanzenkläranlagen (zurzeit vier Anlagentypen) zur Verfügung, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen, sodass Bürger auch diese Variante der Abwasserbehandlung nutzen können.
Warum sind Wartungsverträge für vollbiologische Kleinkläranlagen erforderlich?
Einleitungen aus Kleinkläranlagen verursachen einen Großteil der Gewässerbelastungen aus kommunalen Abwassereinleitungen. Ursache hierfür ist neben dem allgemein schlechten baulichen Zustand der Anlagen insbesondere die Tatsache, dass die Mehrzahl der Kleinkläranlagen in Thüringen nicht ordnungsgemäß betrieben wird. Die regelmäßige und fachgerechte Wartung ist ein wesentlicher Bestandteil der ordnungsgemäßen Betriebsführung einer Kleinkläranlage.
Da es sich bei den Betreibern von vollbiologischen Kleinkläranlagen fast ausschließlich um Privatpersonen handelt, die in der Regel nicht über das zur fachgerechten Wartung einer vollbiologischen Kleinkläranlage benötigte Fachwissen verfügen, kann die Verpflichtung zur Wartung von diesem Personenkreis in aller Regel nicht erfüllt werden. Um den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlagen zu gewährleisten, ist daher der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem Fachbetrieb erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob aus einer Kleinkläranlage in einen öffentlichen Abwasserkanal oder direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.
Auch für die vollbiologischen Kleinkläranlagen, die das Abwasser in einen öffentlichen Abwasserkanal einleiten, ist ein Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb nachzuweisen. Die Anforderungen an diesen Fachbetrieb werden erst noch in der Kleinkläranlagen-Verordnung festgelegt.
Was muss ich beachten, wenn ich eine vorhandene Kleinkläranlage ersetzen möchte?
Um Kleinkläranlagen zu sanieren oder neu zu errichten, müssen sie den Anforderungen der Abwasserbeseitigungskonzeption des Abwasserverbandes oder der eigenentsorgenden Gemeinde genügen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir, immer vorab die Zustimmung des Abwasserverbandes oder der eigenentsorgenden Gemeinde einzuholen.
Wird beabsichtigt, behandeltes Abwasser aus der Kleinkläranlage direkt in ein Gewässer (auch Grundwasser) einzuleiten, ist auch immer die zuständige untere Wasserbehörde dahingehend zu befragen, welche Anforderungen zu beachten sind, und eine Einleitungserlaubnis zu beantragen.
Für die Fälle, dass eine vorhandene Kleinkläranlage weitergenutzt werden soll, ist der Hersteller der für die Nachrüstung vorgesehenen Technik in die Antragstellung einzubeziehen. Vorzugsweise kann dieser Hersteller sich zur Eignung des vorhandenen Baukörpers für eine Nachrüstung äußern. Auch der Abwasserverband oder die eigenentsorgende Gemeinde kann in diesen Fällen beratend tätig werden.
Hinsichtlich der Eignung verschiedener Kleinkläranlagentypen empfiehlt sich, sich nicht nur an den Aussagen der Hersteller zu orientieren, sondern sich auch von den Abwasserverbänden oder den eigenentsorgenden Gemeinden beraten zu lassen. Hier liegen oftmals auch Erfahrungen zu den Kosten der Anlagen vor. Neben der neutralen Beratung zu den Produkten kann man sich hier nach dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie auch zum Förderverfahren erkundigen.
Wie sicher ist meine Investition in eine neue Kleinkläranlage?
Für sanierte Kleinkläranlagen wird nach deren Inbetriebnahme ein Bestandsschutz von maximal 15 Jahren eingeführt und der Abwasserverband oder die eigenentsorgende Gemeinde ist gehindert, einen Kanalanschluss vorzuschreiben, wenn
- das Grundstück nicht innerhalb der nächsten 15 Jahren nach der Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes an eine öffentliche Abwasseranlage (öffentlicher Kanal) angeschlossen werden soll und
- der Abwasserverband oder die eigenentsorgende Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit wurden.
Ein Bestandsschutz von 15 Jahren wird auch gewährt, wenn eine Behörde die Sanierung der Kleinkläranlage angeordnet hat. Nur in den zuvor genannten Fällen ist der Grundstückseigentümer vom Anschluss- und Benutzungszwang aufgrund der Gesetzesänderung befreit. Eine generelle Befreiung aller Grundstückseigentümer, die bisher über eine Kleinkläranlage verfügen, ist damit nicht verbunden.
Der beabsichtigte Bestandsschutz für vollbiologische Kleinkläranlagen von 15 Jahren orientiert sich an den Erwartungen zur Haltbarkeit der Anlage oder Anlagenteile. Ein genereller Bestandsschutz kann nicht über die erwartete Haltbarkeit einer Anlage hinaus gewährt werden. Dass diese Anlagen bei entsprechendem Zustand und fortbestehender Eignung auch länger betrieben werden können, ist bei Beachtung der Interessen des Abwasserverbandes oder der eigenentsorgenden Gemeinde unbestritten.
Sofern der Abwasserverband oder die eigenentsorgende Gemeinde von der Beseitigungspflicht für ein Grundstück endgültig befreit wurde, ist davon auszugehen, dass die Kleinkläranlage auch die endgültige Variante der Abwasserentsorgung für dieses Grundstück ist.
Wer ist für die Entsorgung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben verantwortlich?
Bei den vorhandenen, aber auch bei neuen oder nachgerüsteten Kleinkläranlagen fällt Fäkalschlamm an. Wie bisher ist der Abwasserverband oder die eigenentsorgende Gemeinde für dessen ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.
Kann ich das in einer modernen Kleinkläranlage behandelte Abwasser auch auf meinem eigenen Grundstück versickern und nicht wie bisher in den öffentlichen Kanal einleiten?
Nein! Für die Einleitung in das Grundwasser ist eine Einleitungserlaubnis der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt erforderlich. Eine solche wird regelmäßig nicht erteilt, wenn ein Kanalanschluss bereits vorliegt. Hier übt der Abwasserverband oder die eigenentsorgende Gemeinde den Anschluss- und Benutzungszwang aus, der für den Aufbau einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung erforderlich ist. Die Reinigungsleistung der modernen Kleinkläranlage kann jedoch im Rahmen der jeweiligen Satzungen gebührenmindernd berücksichtigt werden, sofern bisher kein Anschluss des Grundstückes an eine kommunale Kläranlage erfolgt war.
Muss meine Kleinkläranlage jedes Jahr entsorgt werden?
Grundsätzlich ja! Ausnahmeregelungen bei Unterlastung regelt die Satzung und diese sind schriftlich zu beantragen. Die Unterlastung gemäß DIN ist gegeben, wenn bei am Hauptwohnsitz gemeldeten
- Einpersonenhaushalten der Nutzinhalt der Kleinkläranlage größer als drei Kubikmeter ist
- oder bei Zweipersonenhaushalten ihr Nutzinhalt größer als sechs Kubikmeter ist
- usw.
Muss ich meine Kleinkläranlage außer Betrieb nehmen, wenn mein Grundstück an die öffentliche Kläranlage angeschlossen wurde?
Ja, nach schriftlicher Aufforderung durch den TAZ ist das erforderlich, weil die Betriebserlaubnis dann erloschen ist. Die letzte Entleerung und Reinigung erfolgt dann durch den TAZ kostenfrei.